Die Geschichte lehrt uns, neben der Erkenntnis, als einheitlicher, geschlossener Berufsstand aufzutreten, darüberhinaus, jegliche Form einer ,,Pauschale" aufs gründlichste zu hinterfragen. Die Preugo vom 15.03.1922 brachte für die Honorierung der zahnärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen eine einschneidende Neuerung, und zwar durch die Einführung eines besonderen Teils 4 mit der Überschrift ,,Gebühren für Zahnärzte bei Krankenkassen". Die Einführung dieses ,,Kassentarifs" hat bei der Zahnärzteschaft das Gefühl einer ungerechten Behandlung hervorgerufen. Die Kritik gegen Ende der 20er Jahre fußte vor allem darauf, dass die Preugo keinen analogen Kassentarif für Ärzte kannte und dass ferner die Gebühren des Teils IV. durch die hierin vorgenommene Pauschalierung vieler Leistungen nicht unbeträchtlich unter denen des für die Privatpraxis geltenden Teiles III. lagen.416 Der Standesführung wurde vorgeworfen, selbst zugunsten der Anerkennung der staatlicherseits festgelegten Mindestgebühren durch die Krankenkassen an der Übernahme des Teiles IV. der Preugo mitgewirkt zu haben. 417 Später, Ende der 30er Jahre, wurde der jüdische Zahnarzt Dr. Drucker, der seit 1921 zahnärztlicher Referent im Wohlfahrtsministerium war, von den Nationalsozialisten als ,,Sündenbock" für die Einführung des Teiles IV. der Preugo verantwortlich gemacht.418 Im Jahre 1935 wurde allerdings durch die VertrO den Zahnärzten ,,das Kopfpauschale" staatlicherseits aufoktroyiert. Über die nächsten drei Jahrzehnte war die Pauschalvergütung gesetzlich festgeschrieben und wurde erst durch den Erlass der Bugo 1965 aufgehoben.
Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1993 wurden durch den damaligen Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer in die vertragszahnärztliche Versorgung Budgets eingeführt. Rechtsgrundlage des darin enthaltenen Honorarverteilungsvertrags (HVV) ist der § 85 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Die Krankenkassen zahlen bis heute für die zahnärztlichen Behandlungen ihrer Versicherten seit 1993 einen Pro-Mitglieds-Betrag, auch Kopfpauschale genannt, in kassenartenspezifische Honorartöpfe. Die KZVen verteilen dann gemäß dem HW nach einem Verteilungsschlüssel die Gelder aus den Honorartöpfen an die Zahnärzte. Diese starre Budgetierung reicht bei weitem nicht aus, um die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme der Versicherten abdecken zu können.
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415 Vgl. Anm. (410), S. 13
416 Vgl. Anm. (4), S158/159
417 Ebenda, S. 161
418 Ebenda S. 161
Das hat zum Beispiel im Jahr 2008 dazu geführt, dass die Zahnärzte 1,7 Mio. Patienten umsonst behandelt haben, da Leistungen in einem Volumen von rund 148 Mio. Euro nicht vergütet wurden.419 Obwohl diese Budgetierung nur vorübergehend gelten sollte, besteht auch diese schon 18 Jahre!
Gerade die Zahnärzteschaft sollte aus ihrer Geschichte lernen, dass Pauschalsysteme pauschal abzulehnen sind, da sie unabhängig von der Höhe immer sozial ungerecht waren, sind und immer bleiben werden. Erfolg versprechend erscheint das Zukunftskonzept der KZBV. In ihrem Positionspapier ,,Perspektive Mundgesundheit" aus dem Jahr 2009 werden der Erhalt und Ausbau freiberuflicher Strukturen, der sofortige Ausgleich strukturbedingter Budgetverwerfungen, die Abschaffung der Budgetierung und der Wegfall der Degression postuliert. Besonders der Ausbau und die Ausweitung des Festzuschuss-Systems auf weitere Bereiche der Zahnmedizin und ein eigenes Vertragszahnarztrecht im SGB 5 werden als wünschenswert und richtungweisend angeführt. Ziel allen politischen Handelns ist und bleibt ein selbst verwaltetes pluralistisches Gesundheitswesen mit freiberuflichen Strukturen, wie es in der Nachkriegszeit durch den Einsatz der heute ältesten, noch lebenden Zahnärztegeneration realisiert werden konnte.
Schon 1949 hob Dr. Erich Müller, 2.Yorsitzender des VDZB, in seinem Referat ,,Die Stellung des Zahnarztes in der Sozialversicherung", gehalten auf der Kundgebung des 10. Deutschen Zahnärztetages in Wiesbaden, das Pflichtbewusstsein des damals tätigen Zahnar tes hervor : ,,(...) Wer die Dinge kennt, der weiß aber, unter welch unsagbaren Schwierigkeiten es in den Wintern nach dem Zusammenbruch nur möglich war, überhaupt irgendeine geordnete zahnärztliche Tätigkeit auszuüben. Wir dürfen mit Recht für das Gros der Kassenzahnärzte in Anspruch nehmen, dass der deutsche Kassenzahnarzt in dem Tohuwabohu der Schwarzmarktjahre mehr als seine Pflicht getan hat. Wenn man bedenkt, dass es für ihn keine Möglichkeit des Kompensierens gab, dann sollte man - wenigstens in sozialen Betrachtungen - dem pflichtgetreuen, unbekannten
Kassenzahnarzt geradezu ein Denkmal setzen! (...)“ 420
Ich möchte mit dieser Masterarbeit der ältesten Zahnärztegeneration nicht nur ein ,,Gesicht" geben, sondern 66 Jahre nach dem 2. Weltkrieg ihre Lebensleistung gewürdigt wissen, die sie im Sinne und Dienste der deutschen Zahnheilkunde in der schwierigen Nachkriegszeit vollbracht hat, auch stellvertretend für ihre Lebensgefährten und Kollegen, die leider nicht mehr unter uns weilen.
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419 Wikipedia (http://wwwKzvlb.de/patienten/informationanzeige.php3?ID=341, Stand 02.11.2010
420 Vgl. Anm. (306), S.332